Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, sofern zu erwarten ist, dass mit der selbstständigen Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Hilfebedürftigkeit dauerhaft überwunden oder verringert wird.
Förderung des Erwerbs von Sachmitteln, die für die selbstständige Tätigkeit erforderlich und unter Berücksichtigung der Hilfebedürftigkeit angemessen sind, wie z. B.
Zuschuss bis zu 5.000 € bzw. ein Darlehen, das den Maximalbetrag von 5.000 € überschreiten kann. Im Ausnahmefall können bei größeren Fördersummen Darlehen und Zuschuss kombiniert werden. Sie können einmalig oder in Raten bewilligt werden. Der Zeitrahmen der Förderung/Erfolgskontrolle beträgt bei bereits selbstständig Tätigen bis zu 12 Monate, bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit bis zu 24 Monate. Die Förderung kann zusätzlich zum Bezug von ALG II und zum Einstiegsgeld gewährt werden. Die Antragstellung erfolgt vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit über den zuständigen Träger der Grundsicherung.
Bundesagentur für Arbeit
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