Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Antragsberechtigt sind Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie behinderte und schwerbehinderte Menschen einstellen.
Voraussetzungen:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Förderdauer hinaus weiter beschäftigen. Die sogenannte Nachbeschäftigungszeit entspricht in der Regel der Förderdauer.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitsverhältnisse, die bereits bestanden haben und gekündigt wurden, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, sowie die Einstellung von Personen, die innerhalb der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei dem Antragsteller beschäftigt waren.
Zuschuss (Ermessensleistung)
Die Förderungshöchstdauer liegt bei zwei Jahren, die Höhe des Eingliederungszuschusses beträgt 75 % im ersten Jahr, 50 % im zweiten Jahr.
Bundesagentur für Arbeit
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